FAQs zu Prüfungen

Woher bekomme ich meine Leistungsübersicht (Notenspiegel) und Studienbescheinigungen?

Für Studierende, die bereits in das neue Campusmanagementsystem überführt wurden, erhalten die Leistungsübersichten unter http://hio.hs-wismar.de. Loggen Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Passwort ein. Gehen Sie im Menüpunkt „Mein Studium“ auf „Studienservice“. Hier finden Sie alle zur Verfügung stehenden Bescheinigungen.

Studierende, die noch nicht im neuen Campusmanagementsytsem arbeiten, finden die Leistungsübersichten unter http://lsf.hs-wismar.de.

Dort loggen Sie sich mit Ihrem Benutzernamen und Passwort ein. Klicken Sie auf „Prüfungsverwaltung" und dann auf „Prüfungsbescheinigungen (Leistungsübersicht – pdf zum Drucken)". Dort haben Sie verschiedene Notenspiegel zur Auswahl, z. B. mit Zusatztexten oder nur für bestandene Prüfungen.

Muss ich mich für meine Prüfungen anmelden?

Ja. Für alle Prüfungen, die Sie im Semester schreiben wollen, müssen Sie sich anmelden. Wenn Sie sich nicht anmelden, dürfen Sie die Prüfung nicht schreiben. Die Prüfungsanmeldung können Sie nur innerhalb des Prüfungsanmeldezeitraums machen. Dieser wird von der Hochschule bekannt gegeben (z. B. über Neuigkeiten auf der Startseite oder als E-Mail an Ihre Hochschul-E-Mailadresse).

Die Anmeldung machen die meisten Studierenden online unter:http://hio.hs-wismar.de

Es gibt nur einige Ausnahmen:
Die Studierenden einiger Studiengänge melden sich bitte unter http://lsf.hs-wismar.de zu den Prüfungen an.

Studierende im Studiengang "Kommunikationsdesign und Medien (Diplom)"  sowie Design (Diplom) können sich im Grundstudium online unter LSF anmelden. Im Hauptstudium jedoch erfolgt die Anmeldung über die entsprechenden Formulare (Haus 1 Raum 150).

Kann ich eine Note verbessern?

Bestandene Prüfungsleistungen, die als Freiversuch abgelegt wurden, können zur Notenverbesserung einmal wiederholt werden, wenn die Prüfungsordnung einen Freiversuch vorsieht. Die Prüfung ist im Folgesemester zu wiederholen. Es gilt das jeweils bessere Prüfungsergebnis. Im Übrigen ist die Wiederholung einer bestandenen Modul- oder Modulteilprüfung ausgeschlossen.

Ich möchte mich von einer Prüfung abmelden. Was muss ich beachten?

Für die Prüfungsabmeldung müssen Sie vor allem auf den Zeitpunkt der Abmeldung achten:

alle Studierende, die im Campusmanagementsystem hio.hs-wismar.de sind: online Abmeldung bis 1 Tag vor der Prüfung möglich

alle Studierende, die im Campusmanagementsystem lsf.hs-wismar.de sind

  • Bis 1Tag vor Beginn des Prüfungszeitraums: Sie können sich online von der Prüfung abmelden.
  • Bis 1 Tag vor dem Prüfungstermin: Füllen Sie das Formular Rücktritt von der Prüfung aus (ohne Angabe eines Grundes) und werfen Sie es in den Briefkasten des Servicepoints. Das ausgefüllte Formular muss spätestens 1 Tag vor dem Prüfungstermin beim Servicepoint sein.

Späterer Rücktritt: Bei Krankheit verwenden Sie bitte das Formular "Formular für den Krankheitsnachweis (Ärtliches Attest)". Für allen anderen Gründe füllen Sie das Formular Rücktritt von der Prüfung aus. Sie müssen einen Grund angeben, warum Sie nicht an der Prüfung teilnehmen können. Diesen Grund dürfen Sie nicht selbst verschuldet haben. Der Prüfungsausschuss prüft den Antrag und entschiedet über die Anerkennung eines trifftigen Grundes.

Ich bin am Tag der Prüfung krank. Was mache ich?

Wenn Sie eine Prüfung nicht schreiben können, weil sie krank sind, brauchen Sie ein ärztliches Attest. Sie füllen den oberen Teil des Formulars für den Krankheitsnachweis (Ärtzliches Attest) für den Prüfling zur Vorlage im Prüfungsamt aus.
Dort tragen Sie Ihre Kontaktdaten ein und welche Prüfungen Sie nicht schreiben können. Damit gehen Sie zu einem Arzt oder einer Ärztin in Ihrer Nähe. Diese/r füllt dann den vorgesehenenTeil des Formulars aus.

Das ärztliche Attest muss die Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigung (z.B. der Hinweis auf bestimmte Schmerzen) enthalten und ferner die sich daraus ergebende Behinderung in der Prüfung (z.B. Störung der  Konzentrationsfähigkeit) aufzeigen. Er oder Sie erklärt darin, warum Sie nicht an der Prüfung teilnehmen können. Mit diesem ärztlichen Attest entbinden Sie den Arzt/die Ärztin automatisch von der ärztlichen Schweigepflicht. Der Arzt kann sich nicht auf die ärztliche Schweigepflicht berufen.

Es ist sehr wichtig, dass Sie das Attest im Original noch am selben Tag oder spätestens am nächsten Tag in den Briefkasten des Servicepoints werfen oder von einem Freund oder einer Freundin abgeben lassen. Wenn das Attest zu spät eingereicht wird, Fehler in der Beschreibung der krankhaften Beeinträchtigungen oder der Einhaltung der vorgeschriebenen Form enthält, ist es möglich, dass es nicht anerkannt wird. Damit würde die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden gelten.

Über die Prüfungsunfähigkeit befindet der Prüfungsausschuss anhand der vorgetragenen Fakten.

Beantragen Sie eine Verlängerung der Bearbeitungszeit Ihrer Abschlussarbeit, sind ein formloser Antrag und eine Begründung z.B. ein ärztliches Attest einzureichen.

Handelt es sich bei der Problematik um eine schwerwiegende oder länger anhaltende Krankheit, besteht die Möglichkeit einen Rücktritt zu beantragen. Hierbei sind ein formloser Antrag sowie ein amtsärztliches Attest einzureichen. Den Amtsarzt erreichen Sie in der Prüfungszeit unter folgenden Telefonnummern:

Wismar: Tel.: 03841 3040 5301

Rostock: Tel.: 0381 381 5367

Was mache ich, wenn ich durch eine Prüfung durchgefallen bin?

a) Im Freiversuch: Ihre Prüfungsordnung sieht einen Freiversuch vor und Sie haben die Prüfung zum Regelprüfungstermin abgelegt. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht unternommen.

b) Im 1. Versuch: Die Prüfung sollte in Vollzeitstudiengängen innerhalb von zwei Semestern (in Teilzeitstudiengängen innerhalb von drei Semesters) erneut abgelegt werden. Es ist eine erneute Prüfungsanmeldung notwendig.

c) Im 2. Versuch, wenn dieser regulär ohne Antrag durch die Ordnung vorgesehen ist: : ie Prüfung sollte in Vollzeitstudiengängen innerhalb von zwei Semestern (in Teilzeitstudiengängen innerhalb von drei Semesters) erneut abgelegt werden. Es ist eine erneute Prüfungsanmeldung notwendig.

d) Im 2. Versuch, wenn Ihre Prüfungsordnung eine 2. Wiederholungsprüfung in bestimmten Ausnahmefällen vorsieht: dieser Versuch muss rechtzeitig vor Beginn des nächsten Prüfungsabschnittes mit dem entsprechenden  Antrag auf Genehmigung einer 2. Wiederholungsprüfung beantragt werden.

d) Im letzten Versuch: Suchen Sie uns im Servicepoint auf oder wenden Sie sich direkt an die Beratungsstelle der Agentur für Arbeit (telefonisch unter: 0800 4 5555 00(gebührenfrei) oder per E-Mail an: Schwerin.berufsberatung@arbeitsagentur.de). Hier kann man Ihnen auch Varianten des Berufseinstiges ohne Studienabschluss aufzeigen.

Ich möchte meine Thesis/Diplomarbeit schreiben. Was muss ich tun?

Zunächst suchen Sie sich selbständig ein Thema und eine/n Betreuer*in für Ihre Abschlussarbeit (z. B. einen Professor oder eine Professorin). Diese/r ist der/die Erstgutachter*in. Als Zweitgutachter*in wählen Sie sich eine andere Lehrkraft oder eine/n betriebliche/n Betreuer*in, wenn Sie ihre Abschlussarbeit z. B. in einem Betrieb schreiben. Dafür muss der/die betriebliche Betreuer*in aber mindestens einen Abschluss haben, der dem Abschluss, den Sie mit Ihrer Abschlussarbeit anstreben, entspricht. Das heißt: Wenn Sie ihre Bachelorthesis schreiben, muss ihr/e betriebliche/r Betreuer*in mindestens einen Bachelorabschluss haben. Bei einer Masterthesis muss ihr/e betriebliche/r Betreuer*in mindestens einen Masterabschluss haben.

Für die Zulassung müssen Sie eine Mindestanzahl von Credits nachweisen. Diese variiert je nach Studiengang. Die genauen Angaben finden Sie in der Prüfungsordnung ihres Studiengangs.

Wenn Sie ein Thema und Erst- und Zweitgutachter*in haben, müssen Sie einen Antrag auf Zulassung zur Abschlussarbeit stellen.

Die Formulare finden Sie auch in Haus 1 am Servicepoint (Raum 150). Füllen Sie den Antrag aus und gehen Sie damit zu Ihrem Erstgutachter oder Erstgutachterin und lassen ihn/sie unterschreiben. Dann werfen Sie den Antrag in den Briefkasten des Servicepoints.

Ob Sie für die Abschlussarbeit zugelassen sind, erfahren Sie in einem Brief von der Hochschule. Ihre Arbeit müssen Sie spätestens zum Abgabetermin im Servicepoint abgeben. Sie können sie aber auch früher einreichen. Falls Sie Ihre Arbeit nicht rechtzeitig fertig stellen können, können Sie einen formlosen Antrag auf einmalige Verlängerung der Bearbeitungszeit stellen. Sie sollten allerdings einen guten Grund haben, warum Sie die Arbeit nicht rechtzeitig fertigstellen konnten. Hierfür gibt es kein bestimmtes Formular, deswegen heißt es formloser Antrag. Sie halten sich einfach an die DIN-Norm 5008 für Briefe. Vorlagen hierfür finden Sie im Internet. Diesen Antrag müssen Sie rechtzeitig vor dem Abgabetermin einreichen. Der Prüfungsausschuss entscheidet dann, ob Ihre Bearbeitungszeit verlängert wird.

Sperrvermerk für meine Thesis/Diplomarbeit, wie wird er erteilt?

Das Wesen wissenschaftlicher Arbeit liegt darin, den Erkenntnisstand der Fachwelt voranzu­bringen, d.h. die jeweils erzielten Ergebnisse der interessierten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Wenn in der Abschlussarbeit schutzwürdige unternehmensbezogene Daten einer Firma/eines Unternehmens verwendet wurden und diese der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden sollen, ist dies durch einen Sperrvermerk anzuzeigen. Da ein solcher Sperrvermerk den Prinzipien wissenschaftlichen Arbeitens widerspricht, sollte er nur in begründeten Ausnahmefällen vergeben werden.

Einen Sperrvermerk können Sie beantragen, wenn ein Nachweis über die Verwendung schutzwürdiger unternehmensbezogener Daten vorliegt. Der Antrag  ist nach Anfertigung der Abschlussarbeit schriftlich beim Prüfungsausschuss mit Angabe der schutzwürdigen unternehmensbezogenen Daten zu stellen. Die Angaben müssen durch das jeweilige Unternehmen mit Stempel und Unterschrift bestätigt werden. Erst nach der Genehmigung des Prüfungsausschusses ist die Abschlussarbeit mit dem Sperrvermerk zu versehen. In Ausnahmefällen können Sie den Antrag unter Vorlage der entsprechenden Nachweise auch vor der Anfertigung der Arbeit stellen.

Selbständigkeitserklärung – was ist das?

Bei der Abgabe einer Haus-, Seminar-, Bachelor-, Diplom-, Master- oder einer vergleichbaren Arbeit haben Sie schriftlich zur versichern, dass Sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Arbeit in keinem anderen Prüfungsverfahren eingereicht haben. Ist die Abgabe eines auf einem für die elektronische Datenverarbeitung geeigneten Mediums verlangt, so haben Sie schriftlich zu versichern, dass die eingereichte schriftliche Fassung der auf dem Medium gespeicherten Fassung entspricht. Die Erklärung ist in die Arbeit einzubinden.

Die Selbständigkeitserklärung könnte wie folgt lauten:

Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt habe.
Die Stellen der Arbeit, die anderen Quellen im Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen wurden, sind durch Angaben der Herkunft kenntlich gemacht. Dies gilt auch für Zeichnungen, Skizzen, bildliche Darstellungen sowie für Quellen aus dem Internet.

Ich erkläre ferner, dass ich die vorliegende Arbeit in keinem anderen Prüfungsverfahren als Prüfungsarbeit eingereicht habe oder einreichen werde.

Die eingereichte schriftliche Fassung entspricht der auf dem Medium gespeicherten Fassung.

 

Ort, Datum, Unterschrift

Wie kann ich mir Prüfungsleistungen einer anderen Hochschule/eines Studiengangs anrechnen lassen?

Stellen Sie einen Antrag auf Anerkennung einer Prüfungsleistung und reichen Sie diesen über den Servicepoint im Dezernat für studentische und akademische Angelegenheiten ein.

Die Modulverantwortlichen prüfen, ob die Kompetenzen mit dem zu belegenden Modul übereinstimmen. Nach deren Stellungnahme entscheidet der Prüfungsausschuss über die Anerkennung der Leistung.

Sollte eine Anerkennung nicht möglich sein, werden Sie durch das Prüfungsamt informiert. Wird die Leistung anerkannt, wird sie verbucht und erscheint auf Ihrer Leistungsübersicht.

Steht mir ein Nachteilsausgleich auch bei einer Hausklausur zu?

Nachteilsausgleiche stehen Ihnen natürlich auch bei dieser Prüfungsform zu. Die Regelung dazu finden Sie in der Verfahrensanordnung unter § 6 Nachteilsausgleich.

Studierende, die Anspruch auf einen Nachteilsausgleich (wie beispielsweise eine Schreibzeitverlängerung oder die Nutzung besonderer Hilfsmittel) haben, müssen diesen wie bei allen Prüfungen schriftlich beantragen, die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Für individuelle Absprachen zur Umsetzung der für den Nachteilsausgleich festgelegten Maßnahmen melden sich diese Studierenden spätestens eine Woche vor der Prüfung beim Prüfenden. Bei der technischen Umsetzung z.B. von gewährten Schreibzeitverlängerungen berät die Stabsstelle DEQ die Prüfenden.