Beurlaubung
Es besteht die Möglichkeit, auf Antrag aus wichtigem Grund vom Studium befreit zu werden (Beurlaubung). Diese Beurlaubung kann in der Regel bis zu insgesamt 2 Semestern gewährt werden.
Folgende Gründe können zu einer Beurlaubung führen:
- Krankheit, die ein ordnungsgemäßes Studium unmöglich macht
- Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit
- Pflege und Versorgung von nahen Angehörigen
- Studium an einer ausländischen Hochschule
- praktische Tätigkeit, die dem Studienziel dient
- Abwesenheit vom Studienort im Interesse der Hochschule Wismar oder wegen der Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben
- wesentlich zeitliche Belastung durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien der Hochschule Wismar, der Studentenschaft oder des Studierendenwerkes
- Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, Bundesfreiwilligendienst, FSJ oder FÖJ
Der Antrag ist formlos unter Beifügung der entsprechenden Nachweise für den Grund der Beurlaubung im Rahmen der Rückmeldefrist zum Semester im Servicepoint schriftlich einzureichen.
Urlaubsanträge sind in der Regel mit der Rückmeldung, spätestens aber bis zum Beginn der Vorlesungszeit zu stellen.
Während der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als Mitglied der Hochschule Wismar. Die etwaige Verpflichtung zur Zahlung von Gebühren und Beiträgen an die Hochschule oder an das zuständige Studierendenwerk bleibt hiervon unberührt.
Der Ablauf von Prüfungsfristen ist gehemmt.
Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester.
Studien- und Prüfungsleistungen können während der Beurlaubung nur in Ausnahmefällen auf Antrag erbracht werden.