Hinweise zur Benutzung

Die Bestände des Müther-Archivs stehen Ihnen für wissenschaftliche, publizistische oder private Studien kostenlos zur Verfügung.

Eine vorherige Anmeldung einer Benutzung des Archivs ist unbedingt erforderlich. Es ist möglich, dass Bestände aus rechtlichen oder konservatorischen Gründen eingeschränkt oder vorübergehend nicht zur Benutzung zur Verfügung stehen. Bitte informieren Sie sich vor einem Besuch über die Zugänglichkeit. Bitte bringen Sie zur persönlichen Anmeldung Ihren Personalausweis mit.

Bitte beachten Sie die unten stehende Benutzungsordnung.

Gebühren

Die Benutzung von Archivalien im Archiv ist kostenfrei. Die Anfertigung von Reproduktionen (Fotokopien, Fotografien, Scans) und deren Veröffentlichung sind kostenpflichtig. Die anfallenden Kosten können beim Archiv erfragt werden.

  • Fotokopien DIN A4, Schwarzweiß oder Farbe
  • Digitalisierte Zeichnung
  • Digitalisierte Fotografie

Bilddateien (JPEG oder TIFF) können auch online oder auf Datenträgern übermittelt werden.

Besuchszeiten

Ein Besuch des Archivs ist nur nach vorheriger Anmeldung und Terminvereinbarung möglich. Bitte kontaktieren Sie uns.

Kontakt

Hochschule Wismar
University of Applied Sciences
Technology, Business and Design
Müther-Archiv
Haus 7a
Philipp-Müller-Straße 14
23966 Wismar
muether-archiv@hs-wismar.de

Leitung

Mitarbeiterin

Benutzungsordnung

I. Zulassung zur Benutzung

§ 1
Das Recht, Archivgut im Müther-Archiv zu benutzen, steht jeder Person zu, die ein berechtigtes Interesse an der Benutzung glaubhaft darlegen kann, soweit dem nicht Schutzfristen oder Einschränkungen (Datenschutzrecht) entgegenstehen. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn die Benutzung zu amtlichen, wissenschaftlichen, publizistischen oder Bildungszwecken sowie zur Wahrung berechtigter persönlicher Belange begehrt wird. Personen, die Archivgut einsehen möchten, stellen einen Benutzungsantrag. Dabei hat der Antragsteller seinen Namen und seine Adresse anzugeben sowie den Zweck und den Gegenstand der Benutzung möglichst genau zu bezeichnen. Der Benutzungsantrag gilt für das laufende Kalenderjahr. Die Mitwirkung von Hilfskräften bei der Benutzung von Archivgut ist gesondert zu beantragen.

§ 2
Der Benutzerdienst des Müther-Archivs erfolgt:

1) durch die Vorlage von Archivgut zur Einsicht in den Räumen des Archivs. Hierzu sind ein Nutzerantrag und ein Bestellformular auszufüllen.

2) durch mündliche oder schriftliche Auskunftserteilung, die sich in der Regel auf Hinweise zu dem einschlägigen Archivgut sowie auf Auskünfte über Art, Umfang, Zustand und Benutzbarkeit der Archivalien beschränkt. Ein Anspruch auf Auskünfte, die einen unvertretbaren Arbeitsaufwand erfordern, besteht nicht.

3) durch Vorlage oder Abgabe von Reproduktionen.

Das Archivpersonal steht dem Benutzer beratend zur Seite. Die übliche Benutzungsart ist die persönliche Einsichtnahme in den Räumen des Archivs.

II. Benutzung

§ 3
Die Einsichtnahme des bestellten Archivguts erfolgt nach vorheriger Anmeldung und Terminvereinbarung.

§ 4
Archivgut wird im Regelfall 30 Jahre nach Schließung der Unterlagen für die Benutzung freigegeben. Ausgenommen sind solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren. Archivgut, das sich auf eine natürliche Person bezieht, darf nicht vor Ablauf von 10 Jahren nach dem Tod des Betroffenen zur Benutzung freigegeben werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 90 Jahre nach der Geburt des Betroffenen.

Archivgut, das besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, darf erst 60 Jahre nach seiner Entstehung zur Benutzung freigegeben werden. Für personenbezogenes Archivgut, das besonderen Geheimhaltungs- und Schutzvorschriften unterliegt, betragen die Schutzfristen bei feststellbarem Todesjahr des Betroffenen 30 Jahre nach dem Tod oder für solches mit nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand zu ermittelndem Todesjahr des Betroffenen 90 Jahre nach der Geburt.

§ 5
Die Schutzfristen nach § 4 gelten auch für die Benutzung durch öffentliche Stellen.

§ 6
Die Benutzung personenbezogenen Archivguts ist unabhängig von den Schutzfristen zulässig, wenn der Betroffene oder im Falle seines Todes seine Angehörigen die Einwilligung erteilt haben. Die Einwilligung ist im letzteren Fall von dem überlebenden Ehegatten, nach dessen Tod von seinen Kindern oder, wenn weder Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, von den Eltern des Betroffenen einzuholen. Die Zustimmungserklärung ist für vorgesehene Veröffentlichungen und andere Formen öffentlicher Verbreitung gleichermaßen erforderlich.

§ 7
Für die Benutzung von personenbezogenem Archivgut verpflichtet sich der Benutzer, die Persönlichkeits- und Urheberrechte und andere berechtigte Interessen Dritter zu wahren. Im Falle einer Verletzung dieser Rechte und Belange haftet der Benutzer.

§ 8
Der Benutzer verpflichtet sich, das zur Einsicht gegebene Archivgut äußerst sorgfältig zu behandeln und es im gleichen Zustand, wie er es empfangen hat, zurückzugeben. Anstreichungen und Unterstreichungen gelten als Beschädigung. Der Benutzer haftet für von ihm verursachte Schäden in vollem Umfang. Bereits vorhandene Beschädigungen, die vom Benutzer nach der Aushändigung der Materialien festgestellt werden, sind der Aufsicht zur Kenntnis zu bringen.

§ 9
Die Benutzung von Archivgut ist einzuschränken oder zu versagen, wenn Grund zu der Annahme besteht,

  • dass dem Wohl des Müther-Archivs, der Hochschule Wismar oder der Familie Müther wesentliche Nachteile erwachsen,
  • dass der Erhaltungszustand des Archivguts beeinträchtigt wird,
  • dass durch die Benutzung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entsteht.

§ 10
Auf Antrag eines Benutzers und nach Genehmigung durch die Archivleitung können Reproduktionen von Archivgut angefertigt werden. Hierzu ist ein Formular auszufüllen. Ein Rechtsanspruch auf die Anfertigung von Reproduktionen besteht nicht.

§ 11
Archivalien mit Sperr- oder Schutzfristen sind von der Möglichkeit einer Reproduktion ausgeschlossen. Liegen Sperr- bzw. Schutzfristen vor, kann anstelle einer Reproduktion in dringenden Fällen der Wahrung persönlicher Rechte und bei dringenden wissenschaftlichen Arbeiten nach Einzelfallentscheidung Einsicht in die Unterlagen gewährt werden. Zum Schutz des Archivguts oder zur Wahrung schutzwürdiger Belange Dritter können auch ausschließlich Auskünfte über seinen Inhalt erteilt werden. Diesbezügliche Anträge mit Begründung der Notwendigkeit sind in schriftlicher Form an das Archiv zu richten. Der Antrag ist nicht formgebunden. Die erforderliche Genehmigung erteilt die Archivleitung. Die Angabe von Gründen im Fall eines Negativbescheides kann entfallen.

§ 12
Der Benutzer verpflichtet sich, von Publikationen, die er unter Verwendung von Archivalien erstellt hat, dem Müther-Archiv ein Belegexemplar (in gedruckter oder digitaler Form) unentgeltlich zu überlassen. Dies bezieht sich auch auf Examens-, Diplom-, Bachelor- und Masterarbeiten, Dissertationen und Kataloge sowie audiovisuelle Produktionen.

§ 13
Archivalien sind in Veröffentlichungen folgendermaßen zu zitieren: „Müther-Archiv, Hochschule Wismar, Signatur …“.

III. Reproduktionen und Entgelte

§ 14
Die Benutzung von Archivalien in den Räumen des Archivs ist kostenfrei. In begründeten Ausnahmefällen können Reproduktionen von Archivalien angefertigt werden. Entgelte für Reproduktionen sind entsprechend der Entgeltordnung zu entrichten.

§ 15
Für die Vervielfältigung oder Digitalisierung von Unterlagen sowie für die Weitergabe oder Einsichtnahme an/für Dritte ist das schriftliche Einverständnis des Müther-Archivs einzuholen. Die erforderliche Genehmigung erteilt die Archivleitung. Die Angabe von Gründen im Fall eines Negativbescheides kann entfallen.

IV. Ausleihe von Archivgut

§ 16
Zu Ausstellungszwecken kann Archivgut ausgeliehen werden. Auf Ausleihe von Archivgut besteht kein Anspruch. Die Ausleihe bedarf einer schriftlichen Vereinbarung (Leihvertrag) zwischen dem Müther-Archiv und dem Ausleiher.

Wismar, Juni 2017