Infektionsmanagement

Verhalten im Verdachtsfall einer Infektion

Sollte der Verdacht einer Infektion (z. B. mehrere coronatypische Symptome oder positiver Schnelltest) mit dem Corona-Virus bestehen, ist die Hochschule als Lernort oder Dienststelle nicht aufzusuchen. Diese Personen sollen sich umgehend absondern, die Corona-Meldekette auslösen (bitte Corona-Meldeformular nutzen) und möglichst einen PCR-Test machen.

Die Entscheidung für Beschäftigte, wer aufgrund eines akuten Infektionsverdachts die Dienstgebäude zu verlassen hat, treffen Vorgesetzte umgehend.

Für den Fall, dass ein enger Kontakt mit einer infizierten Person bestand, sind ggf. Maßnahmen zum Schutz der Kolleg_innen mit den Vorgesetzten abzustimmen, die über die Anordnungen der Allgemeinverfügung hinaus gehen.

Eine Information der Personalabteilung und des Krisenstabs soll in jedem Fall, kann aber nachgeordnet, erfolgen.

Stand: 11.03.2022

Was bedeutet eine Absonderung?

Diese Personen haben sich unverzüglich in die eigene Häuslichkeit zu begeben. Während der Zeit bis zu einem gesicherten Ergebnis durch einen PCR-Test sollen sie ihre Wohnung wie bei der häuslichen Quarantäne nicht verlassen und keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Eine Ausnahme ist der Weg zum Abstrichzentrum.

Stand: 21.1.2022

Ausschnitt aus einem Laborbericht mit dem Logo vom Labor MV Westmecklenburg
Mit einem PCR-Test-Ergebnis gilt der Infektionsstatus als gesichert.

Quarantäne gilt auch ohne Kontakt zum Gesundheitsamt

Aufgrund der anhaltend hohen Fallzahl werden aktuell nicht alle infizierten Personen durch das Gesundheitsamt kontaktiert. Eine Quarantäne gilt selbstverständlich auch ohne diesen Kontakt. Dies ist in den Allgemeinverfügungen der Gesundheitsämter geregelt. Die Gesundheitsämter bitten darum, sich nach Möglichkeit zuerst in den Allgemeinverfügungen zu informieren, bevor Sie versuchen, telefonisch Kontakt oder per Email zum Gesundheitsamt aufzunehmen. Daher hat die Hochschule dies informell in den Hygieneplan übernommen.

Stand: 11.3.2022

Verhalten bei Infektionen

Geltungsbereich der Allgemeinverfügungen

Die Allgemeinverfügungen gelten für alle
1. infizierten Personen oder
2. enge Kontaktpersonen.

Diese Personen haben sich unverzüglich in Häusliche Quarantäne zu begeben. Ausgenommen sind diejenigen Kontaktpersonen, die einen vollständigen Impfschutz durch eine Auffrischungsimpfung vorweisen oder vergleichbar geschützt sind, also frisch geimpft oder frisch genesen sind.

Stand: 21.1.2022

Verhalten nach Bekanntwerden von Infektionen Studierender im Präsenzstudium

Wir gehen grundsätzlich davon aus, dass alle Teilnehmenden eine Maske mit mindestens dem Standard einer medizinischen Maske oder FFP-2 getragen haben und die Räume gut gelüftet wurden, also die Regeln des Hygieneplans eingehalten wurden.

Unter diesen Bedingungen wird nur die infizierte Person nicht weiter an den Präsenzveranstaltungen teilnehmen und der Präsenzunterricht läuft weiter.

Die Meldung der Infektion erfolgt entsprechend der Meldekette. Die Leitungen der Fakultäten werden vom Krisenstab unmittelbar mitinformiert und fragen bei den meldenden (positiven) Studierenden nach, an welchen LV sie in Präsenz teilgenommen haben. Die Lehrenden dieser LV werden von der Fakultätsverwaltung informiert und bitten ihre Studierenden (z. B. über Stud.IP), sich wegen eines aktuellen Falles in der LV (Datenschutz wird beachtet) zu beobachten und möglichst in einem Testzentrum kostenlos testen zu lassen. Für Beschäftigte steht einmal pro Woche ein Selbsttest zur Verfügung.

Es besteht ein Betretungsverbot der Hochschule schon mit positivem Selbsttest und während der Quarantäne.

geprüft: 25.3.2022

Was bedeutet Häusliche Quarantäne?

Während dieser Zeit dürfen sie ihre Wohnung ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes nicht verlassen und keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören.

Stand: 21.1.2022

Was muss während der Quarantäne beachtet werden?

Während der Zeit der Häuslichen Quarantäne haben Sie

  • auf Abfrage des Gesundheitsamtes ist Auskunft über alle Umstände zu erteilen, welche Ihren Gesundheitszustand betreffen,
  • zweimal täglich Ihre Körpertemperatur zu messen,
  • ein Tagebuch (Beispiel in der rechten Spalte zum Download) zu Symptomen und Körpertemperatur während der Quarantäne zu führen sowie
  • die vom Gesundheitsamt empfohlenen Hygieneregeln zu beachten.

Infizierte Personen sollen außerdem

  • binnen 24 Stunden eine Liste über ihre engen Kontaktpersonen (Beispiel in der rechten Spalte zum Download) erstellen und diese Liste an das zuständige Gesundheitsamt, vorzugsweise per E-Mail zu übermitteln.
  • ihre engen Kontaktpersonen unverzüglich darüber informieren, dass sie als enge Kontaktperson gelten und die Anordnungen für Kontaktpersonen zu beachten haben.

Stand: 11.3.2022

Wie lange gelten die Maßnahmen für mich genau?

Entscheidend sind individuelle Aussagen des Gesundheitsamtes. Falls kein Kontakt zustande kommt gilt:

Die angeordneten Maßnahmen gelten

  • bei infizierten Personen bis zum Ablauf von 10 Tagen, nach dem Tag, an dem sie den PCR-Test (Abstrich) gemacht haben.
  • Bei engen Kontaktpersonen gelten sie bis zum Ablauf von 10 Tagen gerechnet vom Folgetag des letzten Kontaktes zur infizierten Person; sind diese Personen zu diesem Zeitpunkt nicht symptomfrei, gelten diese Maßnahmen bis zur individuellen Aufhebung der Isolierung durch das Gesundheitsamt.

Stand: 21.1.2021

Kann ich mich früher frei testen?

Es besteht für infizierte Personen und enge Kotaktpersonen die Möglichkeit, dass angeordnete Quarantäneende durch einen zertifizierten Antigen-Schnelltest oder PCR-Test vorzuverlegen.

In beiden Fällen erfolgt die Entlassung aus der Quarantäne erst nach Vorlage des negativen Testergebnisses per E-Mail an das zuständige Gesundheitsamt und keinesfalls eigenständig.

Der übermittelte Testnachweis muss neben dem Testergebnis auch die persönlichen Daten der getesteten Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift) enthalten.
Bei der Testung darf die Probenentnahme frühestens am 7. Tag nach dem die infizierte Personen den positiven PCR-Test gemacht hat oder nach dem die enge Kontaktperson den letzten Kontakt zur positiv getesteten Person hatte, erfolgen.
Die Testung mittels zertifizierten Antigen-Schnelltest soll als Fremdtestung durch oder unter Aufsicht vor Ort von geschulten Personen (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung), zum Beispiel in einem Testzentrum, erfolgen. Bei Testung mittels PCR-Test hat die Testung in einer Arztpraxis oder einem Abstrichzentrum zu erfolgen.
Es wird unabhängig von der Freitestung empfohlen, dass Selbstmonitoring, also insbesondere die Selbstbeobachtung, ob Symptome auftreten, bis 14 Tage nach dem letzten Kontakt fortzuführen.

Stand: 21.1.2022

Vor Hilfeleistungen die Infektion vorab mitteilen

Benötigen Sie während der Quarantäne medizinische Hilfe, haben Sie vor der Inanspruchnahme über Ihren Status als infizierte Person oder enge Kontaktperson zu informieren. Am besten schon am Telefon diesen Umstand mitteilen.

Stand: 21.1.2022

Als enge Kontaktperson gilt
  • wer sich im Nahfeld der infizierten Person mindestens 10 Minuten mit einem Abstand von weniger als 1,5 m aufgehalten hat, ohne dass durchgehend und korrekt ein Mund-Nase-Schutz (medizinische Maske) oder eine FFP-2 Maske von beiden Personen getragen worden ist oder
  • wer sich gemeinsam mit der infizierten Person über 10 Minuten unter der Voraussetzung der schlechten Belüftung gemeinsam in einem Raum aufgehalten hat.

Stand: 21.1.2022

Als Person mit vollständigen Impfschutz durch eine Auffrischungsimpfung gilt
  • wer im Besitz eines auf sich ausgestellten lmpfnachweises ist, aus welchem sich in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ergibt, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut Inn Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten lmpfstoffen erfolgt ist, und
  • dies in der hiernach erforderlichen Anzahl von 3 Impfungen oder bei einer genesenen Person mit 2 Impfungen geschehen ist.

Stand: 21.1.2022

Als frisch geimpft gilt
  • wer im Besitz eines auf sich ausgestellten lmpfnachweises ist, aus welchem sich in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form das Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ergibt, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut Inn Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten lmpfstoffen erfolgt ist, und
  • dies in der hiernach erforderlichen Anzahl oder bei einer genesenen Person mit einer Verabreichung geschehen ist und mindestens 14 Tage und maximal 3 Monate zurückliegt.

Stand: 21.1.2022

Als frisch genesene Person gilt
  • wer im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist, aus welchem sich in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form das Vorliegen einer vor- herigen lnfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 ergibt, welche durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) festgestellt wurde und
  • diese Infektion mindestens 14 Tage sowie maximal drei Monate zurückliegt.

Stand: 21.1.2022

COVID-19-Kontaktpersonennachverfolgung

Die positiv Getesteten sind verpflichtet, alle Personen, mit denen sie in den vergangenen zwei Tagen ab dem Testtag und am Testtag selbst engeren Kontakt hatten (Kontaktpersonen) unverzüglich von ihrem positiven Testergebnis zu informieren und die Kontaktpersonen anzuhalten, die Empfehlungen des zuständigen Gesundheitsamtes (derzeit i.d.R. die Allgemeinverfügung) zu befolgen.

Die positiv Getesteten sind weiterhin verpflichtet, soweit es ihnen möglich ist, dem Gesundheitsamt folgende Daten der Kontaktpersonen an die E-Mail-Adresse des zuständigen Gesundheitsamtes zu übermitteln: Vorname, Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.

Kontaktpersonen, die Kenntnis von ihrem Kontakt mit einem positiv Getesteten haben, sind verpflichtet, die Empfehlungen des des zuständigen Gesundheitsamtes (derzeit i.d.R. die Allgemeinverfügung) zu befolgen.

Allgemeinverfügungen

Allgemeinverfügung LK NWM vom 12.1.2022

Allgemeinverfügung HRO vom 8.1.2022

Listen und Anlagen

Beispiel Symptomtagebuch (Deutsch)

Kontakte des Krisenstabs

Zuständiges Gesundheitsamt für die Standorte Wismar und Malchow

Landkreis Nordwestmecklenburg
FD Gesundheit/ Kinder-und Jugendärztlicher Dienst
Rostocker Str. 76, 23970 Wismar
Telefon: 03841/3040-5332
Fax: 03841/3040-85332
E-Mail : GA@nordwestmecklenburg.de

Zuständiges Gesundheitsamt für den Standort Rostock-Warnemünde

Hanse- und Universitätsstadt Rostock
Gesundheitsamt Abt.Hygiene und Infektionsschutz SG Umwelthygiene
Paulstr.22, 18055 Rostock
Telefon: 0381 381-5382
Fax: 0381 381-9559
E-Mail: ga.infektionsschutz@rostock.de