Einreiseregeln für ausländische Risikogebiete // Corona

Wer aus einem Risikogebiet im Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern einreist oder von einer Auslandsreise in ein Risikogebiet zurückkehrt, sich also zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet* aufgehalten hat, muss sich grundsätzlich für 10 Tage auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft begeben.

Bei Hochschulangehörigen gelten Ausnahmen

  • für Beschäftigte, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung zwingend notwendig ist und soweit eine Einreise zum Zwecke der Tätigkeit erfolgt; (§2 (2) 3h QuarantäneVO)
  • für Studierende, soweit eine Einreise zum Zweck des Studiums zwingend notwendig ist (z. B. bei Präsenzveranstaltungen); (§2 (2) 8c QuarantäneVO)

Diese Ausnahmen gelten nur, wenn die Hochschulangehörigen eine Erklärung, dass sie am Tag der Einreise frei von typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust sind, mit sich führen und gegenüber der Hochschule abgeben. Die Erklärung soll möglichst in digitaler Form vorgelegt werden:

Die oben genannten Ausnahmen gelten ebenfalls nur, wenn die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Das Testergebnis ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.

Dienstreisen ins Ausland und in deutsche Risikogebiete sind unabhängig von diesen Regelungen weiter untersagt.

Für die Einreise aus Risikogebieten im Inland gibt es keine Test- und Quarantänepflicht mehr. Wenn Sie Symptome einer Corona-Erkrankung aufweisen sind Sie verpflichtet, sich umgehend abzusondern, unabhängig davon, ob Sie einreisen oder sich durchgehend im Land M-V aufgehalten haben. Bitte kontaktieren Sie, wenn Sie Symptome verspüren, umgehend telefonisch Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt.

In jedem der aufgeführten Fälle tragen Sie dies bitte umgehend und vollständig in dasCorona-Meldeformular der Hochschule ein.

Zu weiteren Maßnahmen der Landesregierung gegen Corona-Ausbreitung in MV

* Risikogebiet im Sinne der SARS-CoV-2-QuarV vom 28.11.2020 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter dieser Webadresse.

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