Studiengangsentwicklung

Der Begriff Studiengangsentwicklung umfasst primär folgende Entwicklungsschritte des Studiengangs:

  • Neueinrichtung und Weiterentwicklung
  • Änderungen von Prüfungs- und Studienordnungen
  • Schließung.

 

Die einzelnen Entwicklungsschritte eines Studiengangs sind im Detail in der Ordnung für Qualität festgehalten und in den jeweiligen Richtlinien beschrieben. Diese sind im Intranet hinterlegt.

Die Stabsstelle Didaktik, E-Learning und Qualitätsmanagement begleitet diese Prozesse beratend.

Neueinrichtung eines Studiengangs

Gemäß der Richtlinie für die Einrichtung eines Studiengangs gibt es einen festgelegten Verfahrensablauf:

  1. Die Idee für einen Studiengang wird anhand eines Konzeptes konkretisiert. Gerade die Qualifikationsziele des Studiengangs im Hinblick auf die Kompetenzen, die Studierende erlangen sollen, ist hier der Kerninhalt des Konzeptes. Die Stabsstelle Didaktik, E-Learning und Qualitätsmanagement stellt dazu ein Formular sowie Unterlagen zur Verfügung und berät die Verantwortlichen. Die Unterlagen dazu finden Sie im internen Bereich.
  2. Nach der Zustimmung der Fakultät zur Einrichtung des Studiengangs auf Grundlage des Konzeptes, werden die Studiengansgunterlagen erstellt. Diese beinhalten die Prüfungs- und Studienordnung mit Anlagen sowie das Modulhandbuch und eventuelle Zulassungsordnungen.
  3. Alle Unterlagen werden der Stabsstelle Didaktik, E-Learning und Qualitätsmanagement zur Verfügung gestellt. Die Stabsstelle holt dann die externen Gutachten ein und nimmt die Anhörung der Studierendenschaft vor.
  4. Liegen die Gutachten vor, so befasst sich der Rektoratsausschuss für Studiengangsentwicklung mit der Einrichtung des Studiengangs. Dieser setzt sich aus dem Prorektor für Bildung, dem Justiziariat, dem Dezernat für studentische und akademische Angelegenheiten, dem IT-Service- und Medienzentrum, dem Qualitätsmanagement der WINGS GmbH und der Stabsstelle Didaktik, E-Learning und Qualitätsmanagement der Hochschule zusammen.
  5. Nach Beschluss des Ausschusses werden die Unterlagen an die Gremien weitergegeben. Nach Befassung des Fakultätsrates, des Rektorates und des Senates werden die Unterlagen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur MV vorgelegt.
  6. Das Rektorat entscheidet über die Erst-Akkreditierung. Der Studiengang wird in den Akkreditierungszyklus aufgenommen.
Änderung eines Studiengangs

Werden Änderungen an einem Studiengang vorgenommen, muss zunächst die Art der Änderungen geprüft werden. Hier wird zwischen wesentlichen und nicht wesentlichen Änderungen unterschieden. Wesentliche Änderungen ziehen eine externe Begutachtung nach sich und müssen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt werden.

Wesentliche Änderungen sind:

  • Änderung des Qualifikationsziels,
  • Änderung der Bezeichnung des Studiengangs,
  • Änderung des Abschlussgrades,
  • Änderungen im Bereich des Curriculums durch Aufnahme von neuen Pflichtmodulen unter Wegfall von bestehenden Pflichtmodulen im Umfang von über 10% des Gesamtangebots an Pflichtmodulen anhand der ECTS-Punkte,
  • Änderungen der für den Abschluss erforderlichen ECTS-Punkte

Der Ablauf:

  1. Die Unterlagen zur Änderung eines Studiengangs werden der Stabsstelle Didaktik, E-Learning und Qualitätsmanagement zur Verfügung gestellt, die die Unterlagen prüft und bei wesentlichen Änderungen die externen Gutachten einholt. Auch die Anhörung der Studierendenschaft wird von der Stabsstelle vorgenommen.
  2. Alle Unterlagen gehen im Anschluss an den Rektoratsausschuss für Studiengangentwicklung und werden dort von dem Prorektor für Bildung, dem Justiziariat, dem Dezernat für studentische und akademische Angelegenheiten, dem IT-Service- und Medienzentrum, dem Qualitätsmanagement der WINGS GmbH und der Stabsstelle Didaktik, E-Learning und Qualitätsmanagement geprüft.
  3. Die Befassung der Gremien erfolgt im Anschluss an den Rektoratsausschuss. Nach Befassung des Fakultätsrates, des Rektorates und des Senates werden die Unterlagen dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern bei wesentlichen Änderungen vorgelegt. Bei nicht wesentlichen Änderungen erfolgt nur eine Anzeige an das zuständige Ministerium.
Schließung eines Studiengangs

Beschließt die Fakultät im Fakultätsrat, dass ein Studiengang geschlossen werden soll, muss sichergestellt werden, dass alle derzeitig immatrikulierten Studierenden den Studiengang beenden können. Dieser Studiengang wird als auslaufender Studiengang bezeichnet. Es werden keine Studierenden mehr immatrikuliert.

Erst wenn alle Studierenden den Studiengang erfolgreich absolviert haben oder exmatrikuliert wurden, kann dieser geschlossen werden.

Das Dezernat für studentische und akademische Angelegenheiten bzw. das Prüfungsamt der Fern- und Online-Studiengänge informiert die Fakultät über die Möglichkeit der Schließung, sobald keine Studierenden im betreffenden Studiengang mehr eingeschrieben sind. Für die Schließung des Studiengangs ist auch eine Aufhebungssatzung erforderlich. Diese wird durch das Justiziariat erstellt.

Die Fakultät bringt den Antrag auf Schließung und die Aufhebungssatzung in das Rektorat und den Senat ein.

Die Hochschule veröffentlicht die Aufhebungssatzung und zeigt dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur MV die Schließung des Studiengangs an. Die Stabsstelle Didaktik, E-Learning und Qualitätsmanagement entfernt den Studiengang aus der Datenbank des Akkreditierungsrats.

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