
Entrepreneurship, Master
Academic Degree
Master of Arts (M.A.)
Faculty
Wismar Business School
Campus / Distance learning
Studies on campus
Normal period
4 Semester
Start of studies
to the summer semester
Place of study
Wismar
Classroom Languages
english
Accreditation
This course has an accreditation
- ein erster berufsqualifizierender Studienabschlusses (Bachelor-, Diplom- oder vergleichbarer Abschluss) mit mindestens 180 ECTS-Leistungspunkten und einer Gesamtnote von 2,5 oder besser in einem Studiengang einer nationalen oder internationalen Hochschule
- Nachweis der englischen Sprachkenntnisse (TOEFL oder Äquivalent) mit mindestens 80 Punkten im internet-basierten TOEFL-Test oder das Äquivalent von z.B. 6.0 in IELTS. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nachweislich Englisch ist oder die ihren Bachelor-, Diplom- oder vergleichbaren Abschluss nachweislich an einer Institution erworben haben, deren Lehrsprache Englisch ist, brauchen keinen solchen Nachweis vorzulegen.
- Nachweis eines abgeschlossenes Sprachniveau B1 (entspricht B1.2) entsprechend des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) in Deutsch. Wer dies zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht nachweisen kann, muss für eine vorbehaltliche Zulassung ein abgeschlossenes Sprachniveau A1 (entspricht A1.2) entsprechend des GER in Deutsch nachweisen, wobei der Nachweis zum Bewerbungszeitpunkt nicht älter als ein Jahr sein darf, und den Erwerb der Sprachkompetenz in Deutsch auf abgeschlossenem Sprachniveau B1 studienbegleitend am Sprachenzentrum der Hochschule Wismar nachholen, um die Zulassung zur Masterarbeit gemäß § 10 Absatz 1 der Prüfungs- und Studienordnung erhalten zu können. Bewerberinnen und Bewerber, deren Muttersprache nachweislich Deutsch ist oder die ihren Bachelor-, Diplom- oder vergleichbaren Abschluss nachweislich an einer Institution erworben haben, deren Lehrsprache Deutsch ist, brauchen keinen solchen Nachweis vorzulegen.
- Mindestens 20 Punkte im Auswahlverfahren aufgrund der schriftlichen Bewerbung (Motivationsschreiben) gemäß Anlage 1 sowie weiterer Kriterien gemäß Anlage 2.







