Stellenausschreibungen

Unsere Hochschule bietet ein dynamisches Arbeitsumfeld. Dafür braucht sie engagierte Lehrende und Mitarbeiter. Behalten Sie uns im Blick.

Professur W2 "Stahlbau und Festigkeitslehre"

(w/m/d) unbefristet in Vollzeit

In der Fakultät für Ingenieurwissenschaften, Bereich Bauingenieurwesen ist zum 01.03.2028 die

Professur W 2 "Stahlbau und Festigkeitslehre"

zu besetzen.

Die Ausschreibung richtet sich an Bewerberinnen und Bewerber mit einem abgeschlossenen Studium des Bauingenieurwesens, die über umfangreiche Kenntnisse auf den Gebieten des Stahlbaus und der Technischen Mechanik (insbesondere der Festigkeitslehre) verfügen und die eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen haben, in der Regel durch die Qualität einer Promotion. Eine mindestens fünfjährige berufliche Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sind, ist nachzuweisen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen bereit sein, alle Lehraufgaben in den Fachgebieten Stahlbau und Technische Mechanik in der gesamten Bandbreite im Bachelor- und Masterstudiengang Bauingenieurwesen zu vertreten. Ebenso wird die Bereitschaft vorausgesetzt, auch in anderen Grundlagenfächern des konstruktiven Ingenieurbaus mitzuwirken.

Zu den Aufgaben der Professur gehört auch die Durchführung von Lehrveranstaltungen an der Universität Rostock und der Hochschule Neubrandenburg im Rahmen des BLU-Konzepts.

Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird zudem die Bereitschaft zur interdisziplinären Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb der Hochschule erwartet. Die Bereitschaft zur Mitarbeit in der akademischen Selbstverwaltung wird vorausgesetzt.

Nähere Auskünfte erteilt der Vorsitzende der Berufungskommission, Herr Prof. Dr.-Ing. Guido Bolle (03841/7537290; guido.bolle@hs-wismar.de).

Bewerbungen senden Sie bitte digital als eine pdf-Datei bis zum 30.06.2026 über das Portal BITE.

 

Datenschutzhinweise

Ihre Daten aus den Bewerbungsunterlagen werden ausschließlich für den Zweck des Bewerbungsverfahrens verarbeitet. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen:

https://www.hs-wismar.de/hochschule/information/stellenausschreibungen/

 

Die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 58 Landeshochschulgesetz M-V. Die dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren wird in § 61 Landeshochschulgesetz M-V geregelt.

Die Hochschule Wismar strebt die Erhöhung des Frauenanteils in der Professorenschaft an und fordert qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Solange Frauen in diesem Bereich der Hochschule Wismar unterrepräsentiert sind, werden Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz).

Die Hochschule ist als Familiengerechte Hochschule zertifiziert und unterstützt die Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Bewerberinnen und Bewerber mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Dazu ist es sinnvoll, schon in der Bewerbung ausdrücklich auf die Schwerbehinderung oder Gleichstellung aufmerksam zu machen und den Nachweis zu erbringen.

Bewerberinnen und Bewerber aus dem öffentlichen Dienst bitten wir, ihr Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte zu erklären.

Bewerbungskosten können von der Hochschule Wismar nicht übernommen werden, dies gilt auch für evtl. Vorstellungsgespräche.

 

 

§ 58 LHG M-V - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

1.    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2.    pädagogische Eignung,

3.   besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

4.    darüber hinaus, je nach den Anforderungen der Stelle,

a)        zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2),

b)        zusätzliche künstlerische Leistungen oder

c)     besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation erbracht; im Übrigen durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbezeichnung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erfüllen.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

 

Professur W2 "Grafikdesign und Art Direction für Analog- und Digitalkultur"

(w/m/d) unbefristet in Vollzeit

An der Fakultät Gestaltung ist zum 01.03.2027 folgende Professur unbefristet und in Vollzeit zu besetzen:

 

W 2 Professur "Grafikdesign und Art Direction für Analog- und Digitalkultur"

 

Die Fakultät Gestaltung der Hochschule Wismar mit ihren Schwerpunkten Architektur, Architectural Lighting Design, Design, Innenarchitektur sowie Kommunikationsdesign und Medien legt großen Wert auf die künstlerischen und wissenschaftlichen Bestandteile der verschiedenen Disziplinen, die interdisziplinäre Zusammenarbeit und die gemeinschaftliche Organisation der Fakultät. 

Der Studiengang Kommunikationsdesign und Medien setzt auf eine enge Verschränkung von kommunikations- und kulturwissenschaftlicher Theoriebildung und gestalterischer Praxis. Der Grund dafür ist, dass zur Ausbildung reflektierter Gestaltungspersönlichkeiten nicht nur die gestalterische, konzeptionelle und technologische Befähigung gehört, sondern auch, sich inhaltlich mit Themen und Problemstellungen der Zeit auseinandersetzen zu können.

Der/Die zukünftige Stelleninhaber/-in wird im Studiengang Kommunikationsdesign und Medien, aber auch in Zusammenarbeit mit anderen Studiengängen maßgeblich die Entwicklung kreativer Konzepte für die verantwortungsvolle Gestaltung von komplexer Kommunikation mit hohem Praxisbezug vor allem mit digitalen/interaktiven Tools und Medien verantworten. Außerdem haben Sie eine klare Vision, wie das Kommunikationsdesign der immer größer werdenden Wirkmacht digitaler Technologien begegnen sollte. 

Ihr Profil: 

  • Abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom/Master) im Bereich Kommunikationsdesign oder eines inhaltlich vergleichbaren Studiengangs,
  • Berufspraktische Tätigkeit (mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalb der Hochschule) mit einem Schwerpunkt, z.B. in medienübergreifenden publizistischen Kommunikationsformen der grafischen und typografischen Gestaltung, möglichst in Redaktionen oder Designbüros/- agenturen,
  • Hohes Konzept- und Gestaltungsverständnis bei der Entwicklung eigenständiger Formensprachen und komplexer Designsysteme sowie eine interdisziplinäre Arbeitsweise,
  • Herausragende Reputation durch veröffentlichte Arbeiten in der Breite des Kommunikationsdesigns (z.B. Editorial Design, Corporate Design, generative Gestaltung, räumliche Anwendungen, Signaletik, Social Media, Anwendungen im Bewegtbild ) – zu belegen durch Publikationen, Erfolgen bei renommierten Wettbewerben oder Ausstellungen,
  • Kenntnisse in der Mediengeschichte im Kontext von Typografie, Grafikdesign und Art Direction sowie eine aktive praxisnahe Auseinandersetzung mit deren aktuellen Entwicklungen (z.B. auch der Einfluss und die Nutzung von neuen Technologien),
  • Didaktische Eignung, nachzuweisen durch Lehrerfahrungen, studentische Arbeiten und ein Lehrkonzept, welches das eingangs formulierte Selbstverständnis, die Anforderungen und Ihr Profil vereint. 

Ihre Aufgaben: 

  • Konzeption, Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen (18 SWS) in deutscher und englischer Sprache im Grund- und Hauptstudium sowie die Betreuung von Abschlussarbeiten entsprechend des oben beschriebenen Anforderungsprofils.
  • Engagement in Lehrkooperationen, angewandter Forschung und im Bereich des Technologie- und Wissenstransfers (z. B. In Symposien, Ausstellungen, Publikationen und Kooperationen mit externen Partnern) sowie der Einwerbung von Drittmitteln (z.B. praxisnahe Lehrveranstaltungen mit Unternehmen und Institutionen.)
  • Aktives Mitwirken in Konzeption und Umsetzung von Kommunikationsmaßnahmen zur Verbesserung der Außendarstellung und der Reputation des Studienganges.
  • Stetige Auseinandersetzung mit aktuellen Entwicklungen der Medienkultur zur eigenen Kompetenzerweiterung und die Übertragung in eine zeitgemäße Lehre.
  • Pflege und Ausbau eines bestehenden Netzwerks in den ausgeschriebenen Bereichen, um die Lehre mit externen Expertinnen und Experten bereichern zu können.

Die Fakultät Gestaltung vertritt das Konzept der intensiven Betreuung der Studierenden sowie der Mitwirkung an der Selbstverwaltung und der gemeinsamen Weiterentwicklung der Studiengangsprofile und erwartet deshalb eine hohe Präsenz der Lehrenden an der Hochschule. 

Nähere Auskünfte erteilt die Berufungsausschussvorsitzende, Prof. Sophia Martineck (E-Mail sophia.martineck@hs-wismar.de03841 753–7362). Die Probezeit beträgt 2 Jahre. 

 

Wir bieten

  • zertifizierte familiengerechte Hochschule
  • teamorientierten Hochschulumfeld mit abwechslungsreichem Arbeitsplatz
  • eine attraktive Altersabsicherung
  • eine interessante, vielseitige und anspruchsvolle Aufgabe
  • die Möglichkeit zur Weiterbildung
  • flexible Arbeitszeiten
  • Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
  • 30 Tage Urlaub
  • die Möglichkeit zur Verbeamtung, sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind
  • die Möglichkeit, auch von zu Hause zu arbeiten
  • Ladestation für E-Autos in Campusnähe
  • kostenlose Parkmöglichkeiten in Campusnähe

 

Bewerbungen senden Sie bitte digital bis zum 07.06.2026 über das Portal BITE.

 

Datenschutzhinweise

Ihre Daten aus den Bewerbungsunterlagen werden ausschließlich für den Zweck des Bewerbungsverfahrens verarbeitet. Weitere Informationen finden Sie in unseren Datenschutzbestimmungen:

https://www.hs-wismar.de/hochschule/information/stellenausschreibungen/

 

 

Die allgemeinen Einstellungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 58 Landeshochschulgesetz M-V. Die dienstrechtliche Stellung der Professorinnen und Professoren wird in § 61 Landeshochschulgesetz M-V geregelt.

Die Hochschule Wismar strebt die Erhöhung des Frauenanteils in der Professorenschaft an und fordert qualifizierte Frauen ausdrücklich zur Bewerbung auf. Solange Frauen in diesem Bereich der Hochschule Wismar unterrepräsentiert sind, werden Frauen bei gleichwertiger Qualifikation bevorzugt berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 Gleichstellungsgesetz).

Die Hochschule ist als Familiengerechte Hochschule zertifiziert und unterstützt die Beschäftigten bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Bewerberinnen und Bewerber mit anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Dazu ist es sinnvoll, schon in der Bewerbung ausdrücklich auf die Schwerbehinderung oder Gleichstellung aufmerksam zu machen und den Nachweis zu erbringen.

Bewerberinnen und Bewerber aus dem öffentlichen Dienst bitten wir, ihr Einverständnis zur Einsichtnahme in die Personalakte zu erklären.

Bewerbungskosten können von der Hochschule Wismar nicht übernommen werden, dies gilt auch für evtl. Vorstellungsgespräche.

 

 

§ 58 LHG M-V - Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens

1.    ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2.    pädagogische Eignung,

3.   besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, oder besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit und

4.    darüber hinaus, je nach den Anforderungen der Stelle,

a)        zusätzliche wissenschaftliche Leistungen (Absatz 2),

b)        zusätzliche künstlerische Leistungen oder

c)     besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation erbracht; im Übrigen durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Wirtschaft oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland. Satz 1 gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt. Die Qualität der für die Besetzung einer Professur erforderlichen zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen wird ausschließlich und umfassend in Berufungsverfahren bewertet.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbezeichnung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine dreijährige Schulpraxis nachweist. Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen müssen die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c erfüllen; in besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erfüllen.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professorin oder Professor auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.

(5) Professorinnen und Professoren mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben müssen zusätzlich die Anerkennung als Fachärztin oder Facharzt nachweisen, soweit für das betreffende Fachgebiet im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine entsprechende Weiterbildung vorgesehen ist.

 


Ausbildung: Elektronikerin bzw. Elektroniker

(m/w/d) für Geräte und Systeme

Kontakt

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