Barrierefreiheit

Barrierefreiheit ist ein Querschnittsthema. "Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Hierbei ist die Nutzung behinderungsbedingt notwendiger Hilfsmittel zulässig." (BGG 2016 § 4)

Maßnahmen zur Barrierefreiheit bilden Serviceketten von Maßnahmen, die erst in ihrer funktionalen Gesamtheit zur vollen Teilhabe in allen Lebensbereichen führen können. Die Aufgabenteilung innerhalb der Berufsgruppen bedingt eine getrennte Betrachtung z.B. beim Bauen von Gebäuden oder bei der Planung von Straßen oder bei der Entwicklung von Transportmitteln. Bildungseinrichtungen und Arbeitsstätten, wie die Hochschulen, brauchen innerhalb einer abgestimmten Gesamtplanung aber auch eine barrierefreie Masterplanung.

Quellen

Deutscher Bundestag (27.04.2002): Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das durch Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist. Online verfügbar zuletzt geprüft am 27.07.2017.