Wer darf wählen?


Wahlberechtigt sind

  • alle an der Hochschule Wismar weiblichen Beschäftigten, auch Professorinnen
    (§ 21 Abs. 2 GlG M-V und § 88 Abs. 3 LHG)
     

Voraussetzungen der Wahlberechtigung

  • Beschäftigte: die am Wahltag an der Hochschule weiblichen Beschäftigten
  • Wahlalter: 18 Jahre
  • Eintrag im Wählerinnenverzeichnis

 

Nicht wahlberechtigt sind

  • die weiblichen Beschäftigten, die infolge Richterspruchs kein Wahlrecht besitzen
  • die am Wahltag länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind
  • die bei der Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eingetreten sind
     

Auszubildende

  • Jugendliche Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt der Wahl in der Ausbildung befinden,
    sind nicht wahlberechtigt. (§ 11 Abs. 4 i. V. m. § 49 PersVG M-V)
Wer darf gewählt werden?


Wählbar sind
alle weiblichen Beschäftigten die

  • am Wahltag seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich des Bildungsministeriums M-V angehören,
  • und seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind
  • und in das Wählerinnenverzeichnis eingetragen sind

 

Nicht wählbar sind
alle weiblichen Beschäftigten die

  • regelmäßig weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind,
  • neben dem Dienststellenleiter und seinem ständigen Vertreter zu Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind