Wahlberechtigt sind
- alle an der Hochschule Wismar weiblichen Beschäftigten, auch Professorinnen
(§ 21 Abs. 2 GlG M-V und § 88 Abs. 3 LHG)
Voraussetzungen der Wahlberechtigung
- Beschäftigte: die am Wahltag an der Hochschule weiblichen Beschäftigten
- Wahlalter: 18 Jahre
- Eintrag im Wählerinnenverzeichnis
Nicht wahlberechtigt sind
- die weiblichen Beschäftigten, die infolge Richterspruchs kein Wahlrecht besitzen
- die am Wahltag länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind
- die bei der Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eingetreten sind
Auszubildende
- Jugendliche Beschäftigte, die sich zum Zeitpunkt der Wahl in der Ausbildung befinden,
sind nicht wahlberechtigt. (§ 11 Abs. 4 i. V. m. § 49 PersVG M-V)
Wählbar sind
alle weiblichen Beschäftigten die
- am Wahltag seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich des Bildungsministeriums M-V angehören,
- und seit einem Jahr im öffentlichen Dienst beschäftigt sind
- und in das Wählerinnenverzeichnis eingetragen sind
Nicht wählbar sind
alle weiblichen Beschäftigten die
- regelmäßig weniger als die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind,
- neben dem Dienststellenleiter und seinem ständigen Vertreter zu Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind