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Einwohnermeldeamt / Umzugsbeihilfe
Öffnungszeiten und Anschrift des Bürgerbüros:
| Montag-Freitag: | 08.00-17.00 Uhr |
| Anschrift: | Rathaus, Am Markt 1 |
| 23952 Wismar | |
| Tel.: | 03841- 251-9033 |
| Fax: | 03841- 251-1107 |
| E-Mail: | buergerbuero@wismar.de |
Öffnungszeiten und Anschrift des Einwohnermeldeamtes:
| Montag + Dienstag: | 08.30 -12.00 und von 14.00-15.30 Uhr |
| Mittwoch: | geschlossen |
| Donnerstag: | 08.30 -12.00 und von 14.00-17.30 Uhr |
| Freitag: | 08.30-13.00 Uhr |
| Anschrift: | Scheuerstraße 2, 23966 Wismar |
| Tel.: | 03841- 251-3277 |
| Fax: | 03841- 251-7773288 |
| E-Mail: | einwohnermeldeamt@wismar.de |
Satzung zur Gewährung einer Umzugsbeihilfe für Studenten
| Stadtanzeiger 01/2008 | |
| Veröffentlichungsdatum: | 26.01.2008 |
| Inkrafttreten: | 27.01.2008 |
Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V. S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 539), hat die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar am 29.11.2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
* Die Hansestadt Wismar zahlt eine freiwillige Beihilfe an Studenten, die an der Hochschule Wismar- University of Technology, Business and Design- erstmalig ein Studium ab dem Jahr 2007 aufgenommen haben und aus diesem Grund ihren Hauptwohnsitz / ihre alleinige Wohnung in die Hansestadt Wismar verlegt haben.
* Die Verlegung des Hauptwohnsitzes / der alleinigen Wohnung wird dann als „zum Zwecke des Studiums“ im Sinne des Abs. 1 anerkannt, wenn die melderechtliche Anmeldung nach §13 LMeldeG frühestens zwei Monate vor dem Beginn des Semesters erfolgte, in dem das Studium aufgenommen wurde.
§ 2
* Die Beihilfe wird nur auf Antrag gewährt und beträgt 70 € nach dem ersten, 50 € nach dem zweiten Kalenderjahr sowie 30 € nach dem dritten Kalenderjahr, in dem die melderechtliche Anmeldung nach § 1 (2) bis zum 31.12. des Kalenderjahres ununterbrochen fortbesteht. Die Beihilfe ist auf 3 Jahre mit maximal 150 Euro begrenzt.
* Die Leistung der Hansestadt Wismar ist freiwillig, so dass kein Anspruch auf die Beihilfe besteht.
§ 3
* Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe kann zu Beginn des auf die Aufnahme des Studiums folgenden Jahres bei der Hansestadt Wismar (Bürgerbüro) gestellt werden. Neben dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen: Personalausweis und Immatrikulations- bzw. Studentenbescheinigung für das geltende Hochschulsemester
* Für die dem Jahr der Aufnahme des Studiums folgenden Jahre wird die Beihilfe erst ausgezahlt, soweit zu Beginn des nachfolgenden Jahres durch Vorlage der unter Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen der Fortbestand der Anmeldung (§ 2 Abs. 1 Satz 1) nachgewiesen ist.
§ 4
* Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
* Gleichzeitig tritt die Satzung der Hansestadt Wismar zur Gewährung einer Umzugsbeihilfe für Studenten vom 26.10.2004 außer Kraft.
Wismar, den 04.12.07
Dr. Rosemarie Wilcken (Bürgermeisterin)
Gem. § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) i. d. F. der Bekanntmachung vom 08.Juni 2004 (GVOBL. M-V S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBL. M-V 2006,S. 539) wird auf Folgendes hingewiesen: „Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung enthalten oder auf Grund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden. Die Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Hansestadt Wismar geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann hiervon abweichend geltend gemacht werden.





