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Am 16. Juli 2009 wurde die Evaluationsordnung von Studium und Lehre durch den Senat verabschiedet. Sie regelt das Verfahren zur Evaluation von Studium und Lehre und gilt für alle Fakultäten der Hochschule Wismar und deren Studiengänge.
Erster Abschnitt - Grundlagen
§ 1 Geltungsbereich § 2 Gegenstand und Ziele der Evaluation § 3 Zuständigkeiten
Zweiter Abschnitt - Evaluationsverfahren
§ 4 Evaluationsverfahren § 5 Verfahren bei der Lehrveranstaltungsbewertung § 6 Verfahren bei der Absolventen- bzw. Alumnibefragung
Dritter Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 7 Ergebnisse und Konsequenzen § 8 Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten § 9 In-Kraft-Treten
Aufgrund von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz – LHG M-V) vom 05.07.2002 (GVOBI. M-V S. 398) (Mittl.bl. BM M-V S. 511), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10.07.2006 (GVOBI. M-V S. 539) (Mitt.bl. BM M-V S. 635), erlässt die Hochschule Wismar, University of Applied Sciences: Technology, Business and Design folgende Evaluationsordnung (EVO):
Erster Abschnitt – Grundlagen
§ 1 Geltungsbereich
Die vorliegende Evaluationsordnung dient der einheitlichen Regelung des Verfahrens zur Evaluation von Studium und Lehre und gilt für alle Fakultäten der Hochschule Wismar und deren Studiengänge.
§ 2 Gegenstand und Ziele der Evaluation
(1) Ziel der Hochschule Wismar ist es, die Qualität von Studium und Lehre zu sichern und zu verbessern. Gegenstand der Evaluation ist die regelmäßige und systematische Erhebung von Daten zur Feststellung der Qualität als Bestandteil eines Qualitätsmanagementsystems der Hochschule Wismar.
(2) Ziele sämtlicher Erhebungen sind: - | Herstellung einer Transparenz hinsichtlich der Qualität von Studium und Lehre einschließlich der Rahmenbedingungen; | - | Ermittlung der Stärken und Schwächen der einzelnen Studiengänge; | - | Erreichung individueller Rückmeldungen auf Fakultäts- und fakultätsübergreifender Ebene; | - | Schaffung einer Diskussionsbasis für alle Hochschulangehörigen; | - | Entwicklung von Lösungs- und Sicherungsstrategien; | - | Schaffung einer Arbeitsgrundlage für Akkreditierungen/ Reakkreditierungen von Studiengängen; | - | Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Mittelverteilung gemäß § 33 LHG sowie eine mögliche Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Vergabe von Leistungszulagen. | (3) Folgende Daten werden erhoben: - | Bewertung von Lehrinhalten und deren Art und Weise der Vermittlung und Prüfung; | - | Bewertung der Studierbarkeit und Berufsfähigkeit von Studienangeboten; | - | Bewertung von Studienbedingungen (Studienablauf und Prüfungsorganisation, Beratungs- und Betreuungsangebote, Ausstattung und räumliche Gegebenheiten). | (4) Maßstäbe für die Durchführung von Evaluationen sind Nützlichkeit, Durchführbarkeit, Fairness und Genauigkeit (Gemäß den Standards für Evaluation der DeGEval – Deutsche Gesellschaft für Evaluation) unter Berücksichtigung der Gleichstellung von Frau und Mann, der Familiengerechtheit sowie der Berücksichtigung der besonderen Bedingungen chronisch Kranker und Behinderter. Evaluationen sollen so geplant und durchgeführt werden, dass die Anonymität der Befragten gewährleistet ist und die Persönlichkeitsrechte der evaluierten Personen gewahrt werden.
§ 3 Zuständigkeiten
(1) Verantwortlich für die Koordinierung sämtlicher Evaluationsmaßnahmen ist das Rektorat der Hochschule Wismar.
(2) Zur Unterstützung des Rektorats existiert an der Hochschule Wismar die Stelle eines zentralen Qualitätsmanagementbeauftragten. Der Qualitätsmanagementbeauftragte - | ist Ansprechpartner für alle Belange der Evaluation von Studium und Lehre; | - | koordiniert die Evaluationsverfahren; | - | unterstützt die Fakultäten bei der Durchführung von Evaluationen; | - | ist zuständig für die Durchführung fakultätsübergreifender Befragungen (Erstsemesterbefragungen, Absolventen- bzw. Alumnibefragungen, hochschulweite Zufriedenheitsbefragungen, Studienabbrecherbefragungen). | (3) In den einzelnen Fakultäten ist der Studiendekan mit Unterstützung des zentralen Qualitätsmanagementbeauftragten für die Durchführung der Evaluation verantwortlich.
(4) Fakultätsübergreifende (hochschulweite) Befragungen erfolgen in Verantwortung des Rektorats über den zentralen Qualitätsmanagementbeauftragten in organisatorischer Abstimmung mit dem Dezernat für studentische und akademische Angelegenheiten.
Zweiter Abschnitt – Evaluationsverfahren
§ 4 Evaluationsverfahren
(1) Die Evaluation der einzelnen Studiengänge, Lehrveranstaltungen und Einrichtungen gliedert sich in folgende, regelmäßig durchzuführende Verfahrensschritte: a) | Qualitative Vorstufe: Klärung von allgemeinen Zielen sowie von in Modulhandbüchern festgelegten Lehr- u. Lernzielen; inhaltliche und organisatorische Vorbereitung der Erhebungen; | b) | Erhebung quantitativer (Kennzahlen) und qualitativer (Befragungen) Daten; | c) | Nachbereitung: Datenanalyse und Ergebnisauswertung; Berichterstellung; Aufstellen der sich daraus ergebenden Maßnahmen. | (2) Grundlage für die Bestandsaufnahme zur Qualität von Studium und Lehre bilden die folgenden Erhebungen: · | Studentische Lehrveranstaltungsbewertungen (alle Lehrveranstaltungen aller Präsenz- u. Fernstudiengänge; die Rhythmusentscheidung obliegt den Fakultäten, mindestens jedoch alle zwei Jahre); | · | Erstsemesterbefragungen (jährlich, zum Winter- u. Sommersemester); | · | Absolventenbefragungen (jährlich, direkt nach Studienabschluss); | · | Alumnibefragungen (jährlich: Befragung der Alumni, deren Abschluss drei Jahre zurückliegt); | · | Studienabbrecherbefragungen (kontinuierlich); | · | Hochschulweite Zufriedenheitsbefragungen aller Studierenden (einschließlich Studierende mit Kind sowie optional auch Austauschstudierende; alle zwei Jahre). | (3) Zu Zwecken der Evaluation dürfen folgende Arten von Daten erhoben werden: - | studiengangsbezogene Daten; | - | lehrbezogene Daten; | - | gruppenspezifische und soziale Daten von Studierenden und Absolventen bzw. Alumni. | (4) Die Erhebungen werden mit einheitlichen Instrumenten und Verfahrensweisen durchgeführt, um hochschulweit sowie über mehrere Jahre hinweg eine entsprechende Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Dabei werden die Spezifika der Fakultäten berücksichtigt (z.B. durch modifizierte Fragebögen).
§ 5 Verfahren bei der studentischen Lehrveranstaltungsbewertung
(1) Die Lehrveranstaltungsbewertung wird regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, in Verantwortung des Studiendekans der jeweiligen Fakultät mit Unterstützung des zentralen Qualitätsmanagementbeauftragten durchgeführt.
(2) Grundlage der Erhebung der jeweiligen Lehrveranstaltung bilden Fragebögen, die die jeweilige Lehrveranstaltung hinsichtlich Aufbau und Organisation, Lernzielen, Inhalten und Methoden, Prüfungen sowie Dozententätigkeit untersuchen.
(3) Evaluiert werden kann sowohl online- als auch papierbasiert. Die ausgefüllten Papierbögen sollten in einer Art und Weise, die eine Manipulation ausschließt, eingesammelt und im Regelfall an den zentralen Qualitätsmanagementbeauftragten weitergereicht werden. Der zentrale Qualitätsmanagementbeauftragte wertet die jeweiligen Befragungen mittels einer geeigneten Software zentral aus und leitet die Auswertungen im Anschluss an die Dekane und Studiendekane der evaluierten Fakultäten und die jeweiligen Lehrenden weiter.
(4) Die Ergebnisse der studentischen Lehrveranstaltungsbewertung sollten in geeigneter Form zwischen Lehrenden und Studierenden oder aber in dafür vorgesehenen Gremien diskutiert und ausgewertet werden.
(5) Bei mangelhaften Ergebnissen sind die Fakultäten und die betreffenden Lehrkräfte angehalten, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Lehre einzuleiten.
(6) Die Fakultäten berichten der Hochschulleitung mindestens alle zwei Jahre über die Durchführung und die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsbewertung sowie über die daraus abgeleiteten Maßnahmen in schriftlicher Form.
§ 6 Verfahren bei der Absolventen- bzw. Alumnibefragung
(1) Die Befragung von Absolventen bzw. Alumni sollte jährlich erfolgen. Absolventen werden direkt nach Studienende befragt. Adressaten der Alumnibefragung sind diejenigen Absolventen, deren Studienabschluss drei Jahre zurückliegt.
(2) Erhoben werden Daten zur rückblickenden Bewertung von Studium und Lehre, zur Zufriedenheit mit dem Studium, zu allgemeinen demografischen Daten, zu beruflichen Zielen und Situation, zur Bewertung der im Studium erworbenen Qualifikationen und damit insbesondere zur Bewertung der Berufsfähigkeit, zur Bewertung der Betreuungsangebote (auch bezüglich der Abschlussarbeit), zur Teilnahme an Alumnitätigkeiten sowie zu Zielen der Weiterqualifikation.
(3) Der zentrale Qualitätsmanagementbeauftragte organisiert die Durchführung der Absolventen- bzw. Alumnibefragung in Abstimmung mit dem Dezernat für studentische und akademische Angelegenheiten, nimmt eine Auswertung vor und stellt diese in Form eines jährlichen Berichtes auf der Homepage der Hochschule Wismar zur Verfügung.
(4) Ergänzt werden kann die Absolventenbefragung durch Befragungen auf der Ebene einzelner Studiengänge bzw. Studienrichtungen.
Dritter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 7 Ergebnisse und Konsequenzen
(1) Die Ergebnisse der Evaluation dienen der fortlaufenden Feststellung des Qualitätsstandes von Studium und Lehre und geben Aufschluss darüber, inwieweit Verbesserungsmaßnahmen eingeleitet werden sollten.
(2) Die Ergebnisse der Evaluation sind gemäß § 33 LHG bei der Mittelverteilung zu berücksichtigen und können ebenso bei der Vergabe von Leistungszulagen berücksichtigt werden.
(3) Evaluierte Personen haben das Recht, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
(4) Die Durchführung, die Ergebnisse und die daraus abgeleiteten Maßnahmen einzelner Erhebungen sind der Hochschulleitung in Form von Berichten zu dokumentieren.
§ 8 Erhebung, Verarbeitung und Veröffentlichung von Daten
(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen dem Evaluationszweck entsprechen und im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
(2) Einzelne Evaluationsberichte über die Durchführung, die Ergebnisse und die daraus abgeleiteten Maßnahmen sämtlicher an der Hochschule Wismar erfolgten Erhebungen werden von der Hochschulleitung zu einem Gesamtbericht zusammengefasst und veröffentlicht.
(3) Spätestens ein Jahr nach Erhebung der Evaluationsdaten ist zu prüfen, ob eine weitere personenbezogene Speicherung erforderlich ist. Ist dies nicht der Fall, sind die Daten zu löschen.
(4) Die im Rahmen des hochschulweiten Qualitätsmanagementsystems gewonnenen Evaluations-Daten können in anderen QM-Systemen der Hochschule Wismar verwendet werden, soweit sie nicht der Evaluation von Studium und Lehre dienen, es sei denn, sie sind gesetzlich vorgeschrieben. Daten anderer QM-Systeme der Hochschule können für die Evaluation von Studium und Lehre, die durch diese Ordnung geregelt wird, intern verwendet werden.
§ 9 In-Kraft-Treten
(1) Die Evaluationsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Hochschulanzeiger der Hochschule Wismar in Kraft.
(2) Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Hochschule Wismar vom 16.07.2009 sowie der Genehmigung des Rektors vom 16.07.2009.
Wismar, den 16.07.2009
Der Rektor der Hochschule Wismar, University of Applied Sciences: Technology, Business and Design Prof. Dr. Norbert Grünwald
Die Evaluationsordnung in der PDF-Version
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