|
Gemäß § 28 Abs. 5 des Landeshochschulgesetzes M-V (LHG) vom 05.07.2002 i.d.F. vom 16.12.2010 sind Studiengänge, die zu einem Bachelor- oder Masterabschluss führen, bei einer anerkannten Stelle zu akkreditieren.
Mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK) „Künftige Entwicklung der länder- und hochschulübergreifenden Qualitätssicherung in Deutschland“ vom 01.03.2002 ist das Akkreditierungssystem in Deutschland dauerhaft etabliert worden.
Um die Ziele zu erreichen, wurde der Akkreditierungsrat eingerichtet. Dieser setzt sich als unabhängige Einrichtung aus 17 Mitgliedern (Vertreter der Länder) der Hochschulen, der Studierenden und der Berufspraxis zusammen.
Die Aufgabe des Akkreditierungsrates besteht darin, Akkreditierungsagenturen zu begutachten bzw. zu akkreditieren, die ihrerseits wiederum Studienprogramme bzw. Studiengänge akkreditieren. Die Akkreditierungsagenturen sowie ggf. auch die von ihnen akkreditierten Studienprogramme bzw. Studiengänge tragen im Falle einer erfolgreichen Begutachtung das Qualitätssiegel des Akkreditierungsrates.
Weitere Informationen siehe: Rechtliche Rahmenbedingungen
|